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RECHT

Rechtliche Aspekte

zur Videoüberwachung


Im Gegensatz zu Amerika oder England stößt in Deutschland das Thema Videoüberwachung oftmals auf Skepsis und wird als Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung gesehen. Auch die vielen Presseberichte über den Missbrauch des aufgezeichneten Videomaterials tragen sicherlich nicht zur Akzeptanz der Videoüberwachung bei.

Wichtig bei der Planung einer Videoüberwachung ist die konkrete Erforderlichkeit - hierzu jedoch später mehr.

Videoüberwachung

Für den Begriff Videoüberwachung gibt es keine eindeutige Definition. So definiert beispielsweise §6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Videoüberwachung als „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen“.

Die Anforderungen an die Videoüberwachung öffentlicher Räume hat das Bundesverfassungsgericht (BverfG) in diversen Urteilen bekräftigt. In der Entscheidung 1 BvR 2368/06 stellte das BverfG fest: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung."

Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung in Firmen / Gewerbebetrieben wird u.a. in §6b BDSG geregelt.

Hier wird eine Videoüberwachung öffentlich zugängliche Räume nur gestattet,

  • zur Wahrnehmung des Hausrechts
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
  • keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenden überwiegen

Zusätzlich wird in §6b auf die Hinweispflicht in Form z.B. von Schildern abgestellt.Weitere Vorschriften des §6B BDSG sehen Sie hier.

Betriebsverfassungsgesetz und die Einführung einer Videoüberwachungslösung

Nach § 87 Abs.1 Ziff. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen".

Generell ist es empfehlenswert, den Betriebsrat rechtzeitig über die Einführung einer Videoüberwachung zu konsultieren. Des weiteren sollte dem Betriebsrat ausführlich die Erforderlichkeit der Videoüberwachung dargelegt werden. Triftige Gründe für die Einführung der Videoüberwachung können konkrete Diebstähle, Sachbeschädigungen oder Einbrüche pp. sein. Um Einsprüche der Arbeitnehmervertretung vor der Einigungsstelle zu vermeiden, sollten die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer keinesfalls durch die Einführung der Videoüberwachung beeinträchtigt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss bei Einführung der Videoüberwachung gewahrt bleiben.

In der zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung zu schließenden Betriebsvereinbarung (BV) über den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen sollten folgende Punkte geregelt sein:

  • Rechtfertigungsgründe für die Einführung einer Videoüberwachung unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer
  • Art und Umfang der Videoinstallation inkl. Aufstellungsorte der Überwachungskameras sowie Beschreibung der von den Kameras aufgezeichneten Bereiche
  • Art und Dauer der Speicherung des von den Kameras erfassten Bildmaterials
  • Regelung über Art und Weise der Auswertung des Bildmaterials bei begründeten Verdachtsfällen
  • Einhaltung der Vorschriften des BDSG

Einführung einer Videoüberwachungslösung in Betrieben ohne Betriebsrat

In Unternehmen ohne Betriebsrat sollten die Arbeitnehmer ebenfalls schriftlich über die Einführung einer Videoüberwachung informiert werden. Hier sind ebenfalls die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer sowie die Vorschriften des BDSG strikt zu beachten.